Verhandlung mittels fernverbindung (UAD: udienza a distanza)

Laut Art. 16, Absatz 4, des Gesetzes Nr. 136 vom 17. Dezember 2018 kann die Teilnahme an den Verhandlungen in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung auch mittels audiovisueller Fernverbindung erfolgen, wobei die gleichzeitige, effektive und gegenseitige Sichtbarkeit zu gewährleisten ist, wodurch der Ort, wo die Fernverbindung erfolgt, dem Verhandlungssaal gleichgestellt wird.
Der Generaldirektor der Finanzen bestimmt die technisch-operativen Regeln, um die Teilnahme an der Verhandlung mittels Fernverbindung "bei voller Anwendung“ zu ermöglichen. Auf Grundlage der von den Präsidenten der Steuerkommissionen festgelegten Kriterien, bestimmen die Richter die Streitfälle, für welche das zuständige Sekretariat ermächtigt ist, den Prozessparteien die Abwicklung der Verhandlung mittels Fernverbindung mitzuteilen.

Genannte Bestimmungen werden für die Dauer des gegenwärtigen Ausnahmezustandes ergänzt von den Maßnahmen laut Art. 27 des Gesetzesdekrets Nr. 137 vom 28. Oktober 2020, mit Änderungen umgewandelt vom Gesetz Nr. 176 vom 18. Dezember 2020, demzufolge die Abwicklung der Verhandlung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung mittels Fernverbindung durch begründetes Dekret des Präsidenten der Steuerkommission erster oder zweiter Instanz, gemäß der jeweiligen Zuständigkeit, ermächtigt wird.

Die technisch-operativen Regeln für die Teilnahme und die Abwicklung der Verhandlung mittels Fernverbindung wurden im Dekret des Generaldirektors der Finanzen RR46 vom 11. November 2020 bestimmt.

Das Dekret ist in Kraft ab dem Datum der Veröffentlichung in der "Gazzetta Ufficiale“ (Amtsblatt der Republik Italien).

Diesbezügliche Unterlagen (in italienischer Sprache):

Decreto direttoriale RR46/2020 (PDF - 862 KB);
Linee guida tecnico-operative per i difensori e le parti - ver. Dicembre 2020 (PDF - 770 KB);
Informativa ai sensi degli artt. 13 e 14 del Regolamento (UE) 2016/679 per la partecipazione alle udienze da remoto (PDF - 157 KB).