Hinweise

Verhandlungstermin

Antrag auf öffentliche Verhandlung

Der Rechtsstreit wird, in der Regel, in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Erörterung in öffentlicher Verhandlung kann im Rekursschriftsatz, im Berufungsschriftsatz oder in den anderen Schriftsätzen beantragt werden, unter der Bedingung, im letzteren Fall, dass die betreffenden Schriftsätze den Parteien, die sich eingelassenen haben, zugestellt und im Sekretariat der zuständigen Steuerkommission hinterlegt werden. Die Erörterung in öffentlicher Verhandlung kann weiters - laut Art. 33 des Gv.D. Nr. 546/1992 - innerhalb der freien Frist von zehn Tagen - dabei werden der erste und der letzte Tag nicht gezählt - vor dem Verhandlungstermin beantragt werden; der betreffende Antrag muss innerhalb der genannten Frist den anderen Parteien, die sich in den Streit eingelassen haben, zugestellt und im Sekretariat der zuständigen Steuerkommission hinterlegt werden. Die zum 1. April 1996 behängenden Verfahren mit Streitwert unter 2.582,28 Euro werden immer in öffentlicher Sitzung vor einem Einzelrichter verhandelt, gemäß Art. 72, Absatz 1 bis, des Gv.D. Nr. 546/1992.

Hinterlegung von Dokumenten und Schriftsätzen

Die Prozessparteien können - laut Art. 32 des Gv.D. Nr. 546/1992 - bis zu zwanzig Tagen freier Frist - wobei der erste und der letzte Tag nicht gezählt werden - vor dem Verhandlungstermin Dokumente hinterlegen; sie können außerdem bis zu zehn Tagen, freier Frist vor dem Verhandlungstermin erläuternde Schriftsätze, mit je einer Kopie pro Prozesspartei, hinterlegen. Im Falle der Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung sind kurze Replikschriftsätze bis zu fünf Tagen, freier Frist vor dem Verhandlungstermin gestattet.

Mitteilung des Urteilspruches

Urteile der Steuerkommission 1. Instanz

Laut Art. 52 und 53 des Gv.D. Nr. 546/1992 können die Urteile der Steuerkommission 1. Instanz bei der örtlich zuständigen Steuerkommission 2. Instanz angefochten werden. Die Berufung wird eingereicht, indem der Berufungsakt den anderen Parteien zugestellt und im Sekretariat der Steuerkommission 2. Instanz hinterlegt wird. Falls der Berufungsakt nicht mittels Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, muss der Berufungswerber - bei sonstiger Unzulässigkeit - eine Kopie desselben in der Steuerkommission 1. Instanz hinterlegen, welche das angefochtene Urteil erlassen hat.

Urteile der Steuerkommission 2. Instanz

Laut Art. 62 des Gv.D. Nr. 546/1992 können die Urteile der Steuerkommission 2. Instanz beim Kassationsgerichtshof angefochten werden, gemäß den Normen der Zivilprozessordnung (ZPO).

Fristen für die Berufung und für die Kassationsbeschwerde

Laut Art. 51 des Gv.D. Nr. 546/1992 können die Berufung und die Kassationsbeschwerde innerhalb der Frist von sechzig Tagen ab der Zustellung des vollinhaltlich abgefassten Urteils eingereicht werden, oder aber innerhalb der Frist von einem Jahr und sechsundvierzig Tagen ab Hinterlegung des Urteils, falls keine Zustellung vorgenommen wurde. Für die Verfahren, die ab dem 4. Juli 2009 anhängig sind, sind die Fristen bei nichterfolgter Zustellung des Urteils auf sechs Monate (Ges. Nr. 69/2009; Art. 327 der Zivilprozessordnung) ab Hinterlegung des selben verkürzt worden

Rückerstattung der Akte an die Parteien

Laut Art. 25 des Gv.D. Nr. 546/1992 werden die Akten den Parteien am Ende des Verfahrens rückerstattet. Die Betroffenen sind deshalb aufgefordert, die zustehenden Schriftsätze - bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils - abzuholen. Falls dies nicht geschieht, wird - im Sinne und mit den Wirkungen des Art. 2961 des Zivilgesetzbuches - das Verfahren zur Beseitigung der im Archiv aufbewahrten Schriftsätze eingeleitet

Mitteilung der Verfügungen des Präsidenten

Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten

Gegen die Verfügungen der Präsidenten der angerufenen Kommissionen kann Beschwerde laut Art. 28 des Gv.D. Nr. 546/1992 eingebracht werden. Die Beschwerde wird mittels Zustellung an die anderen Parteien, die sich eingelassen haben, eingereicht und zwar innerhalb der Ausschlussfrist von dreißig Tagen, ab der Mitteilung der Verfügung seitens der Sekretariate der Steuerkommissionen; die Beschwerde muss sodann bei den selben Sekretariaten innerhalb der Ausschlussfrist von fünfzehn Tagen ab der letzen Zustellung hinterlegt werden